Verbriefungsverordnung

Regulierung

Verbriefungsverordnung

Einheitliche Regeln für Europa und STS als Qualitätssegment

Regulatorische Definition von Verbriefung

Was ist aus regulatorischer Sicht eine Verbriefung? Diese Frage wird in Artikel 2 der Verbriefungsverordnung beantwortet:

"Verbriefung ist eine Transaktion oder eine Struktur, durch die das mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird, und die alle der folgenden Merkmale aufweist:

  1. die im Rahmen der Transaktion oder der Struktur getätigten Zahlungen hängen von der Wertentwicklung der Risikoposition oder des Pools von Risikopositionen ab;
  2. die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit der Transaktion oder der Struktur;
  3. die Transaktion oder die Struktur begründet keine Risikopositionen, die alle der unter Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Merkmale aufweisen." (Spezialfinanzierungen)

Laufender Review der Verbriefungsverordnung

Am 10. Oktober 2022 hat die Europäische Kommission den Bericht zur Funktionsweise der Verbriefungsverordnung gem. Artikel 46 der Verbriefungsverordnung veröffentlicht. Im Wesentlichen kommt die Kommission dabei zum Schluss, dass die Verbriefungsverordnung ihren Zweck erfüllt. Dabei wurden wesentliche Ziele verfehlt: Der Zugang zu Krediten für die Realwirtschaft hat sich bisher nicht verbessert und die Anlegerbasis konnte nicht verbreitert werden. Daneben spricht die EU-Kommission auch einige dringend verbesserungsbedürftige Punkte an. So fordert sie u. a. die ESMA auf, die Offenlegungstemplates zu überarbeiten, da diese insbesondere von Investoren, für deren Information sie im Kern gedacht sind, kaum genutzt werden. Die Templates erfüllen somit nicht ihren Zweck und stellen einen unangemessen hohen Arbeitsaufwand für Originatoren dar. Die wesentlichen Ergebnisse des Berichts zur Funktionsweise der Verbriefungsverordnung finden Sie hier zusammengefasst.

Ähnliche Ergebnisse liefert die Antwort des Joint Committee der ESAs auf den Call for Advice der Europäischen Kommission zur Verbriefungsregulierung, welche am 12. Dezember 2022 veröffentlicht wurde. Lediglich bei synthetischen Verbriefungen sollen die Kapitalanforderungen gesenkt werden.  Details zur Einschätzung des Joint Committee finden Sie hier.

Struktur der Verbriefungsverordnung

Für ein genaueres Verständnis der verschiedenen Definitionen, Fachbegriffe und Vorgaben lohnt sich die genauere Lektüre der Verbriefungsverordnung. Deren Gliederung ist wie folgt:

Kapitel 1        
  • Begriffsbestimmungen und Definitionen
Kapitel 2        
  • Regeln für alle Verbriefungen
    • Art. 5: Sorgfaltspflichten für Anleger
    • Art. 6: Risikoselbstbehalt
    • Art. 7: Transparenzvorschriften
    • Art. 8: Verbot der Wiederverbriefung
    • Art. 9: Kreditvergabekriterien
Kapitel 3         
  • Verbriefungsregister
Kapitel 4         
  • STS – einfache, transparente und standardisierte Verbriefung
Kapitel 5         
  • Aufsicht

STS – einfache, transparente und standardisierte Verbriefung

Erstmals wurde mit STS ein Qualitätssegment umfangreich definiert. Zunächst wurden ab Januar 2019 True Sale Verbriefungen festgelegt, seit April 2021 werden auch synthetische Bilanzverbriefungen berücksichtigt:

Artikel 19 bis 22        
  • ABS Termverbriefungen („nicht-ABCP“)
Artikel 23 bis 25        
  • ABCP Transaktionen
Artikel 26         
  • ABCP Programme
Artikel 26a bis 26e         
  • Synthetische Bilanzverbriefungen

STS als Qualitätssegment hat sich seit 2019 erfolgreich am Markt etabliert und findet in allen Marktsegmenten umfangreiche Anwendung. Neu ist auch die Funktion der Überprüfung durch unabhängige Drittparteiverifizierer. Dieser trägt zu einer einheitlichen Anwendung und Umsetzung der STS-Kriterien und damit zur regulatorischen Compliance bei. Weitergehende Informationen zur Rolle eines unabhängigen Drittparteiverifizierers, den STS-Kriterien und dem STS-Verifizierungsprozess finden Sie unter STS Verification International GmbH.

Öffentlich platzierte ABS-Emissionen werden regelmäßig bei der ESMA als zuständige Aufsichtsbehörde STS- notifiziert. Gleiches gilt für ABCP Transaktionen und seit 2021 für synthetische Bilanzverbriefungen (Syntheten).

Banken schätzen die bevorzugte Kapitalgewichtung von STS, wodurch der deutliche Anstieg von Risikogewichten in der CRR seit Januar 2019 abgemildert wird. Lediglich bei ABCP Programmen hat sich STS nicht etabliert, da die rechtlichen Kriterien faktisch nicht erfüllbar sind und keine positiven Auswirkungen für Banken und Investoren existieren.