Deutsches Verbriefungsrahmenwerk

Regulierung

Deutsches Verbriefungsrahmenwerk

Anpassungsvorschläge für die deutsche Gesetzgebung

Die europäische Verbriefungsverordnung regelt umfassend und europaweit einheitlich, wie Verbriefungen von den involvierten Parteien zu behandeln sind. Allerdings ist in der Verbriefungsverordnung keinesfalls für die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten geregelt, nach welchen Rechtsvorschriften Verbriefungstransaktionen bzw. -positionen entstehen, nach welchen Rechtsvorschriften der Forderungsverkauf rechtlich durchgeführt wird, welche steuerlichen oder insolvenzrechtlichen Vorschriften angewendet werden und vieles mehr. Solche Vorschriften sind jeweils abhängig von den nationalen Rahmenbedingungen. In vielen europäischen Ländern gibt es dafür dedizierte Verbriefungsgesetze (z.B. in Luxemburg, Italien, Spanien und Frankreich) oder aber eine Anwendung unterschiedlichster bestehender Rechtsvorschriften (z.B. Deutschland). Die Summe aller relevanten Rechtsvorschriften in Deutschland zur Durchführung von Verbriefungen und deren Behandlung in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht bezeichnen wir als Deutsches Verbriefungsrahmenwerk.

Zusätzlich zu den notwendigen Verbesserungen auf europäischer Ebene halten wir es für wichtig, auch die national rechtlichen Vorschriften mit Verbriefungsbezug zu schärfen.

Als Kompensation für die Konsequenzen ansteigender Risikogewichte und Kosten und damit zur Unterstützung der Bildung einer Kapitalmarktunion setzen wir uns dafür ein, das deutsche Verbriefungsrahmenwerk durch zielgerichtete Maßnahmen so weit zu verbessern, dass Verbriefungstransaktionen mit deutlich weniger Aufwand umgesetzt werden können. Zudem sollen Verbriefungszweckgesellschaften rechtsicher regelmäßig mit Sitz in Deutschland gegründet werden können.

Die Vorteile der Verbesserungsvorschläge im Überblick

  • positiver Beitrag zur Stabilität der europäischen Finanzmärkte im Rahmen der Kapitalmarktunion
  • zunehmende Gründung von Verbriefungszweckgesellschaften in Deutschland
  • Erleichterung der Finanzierungsmöglichkeiten vor allem für mittelständische Unternehmen und Leasinggesellschaften
  • Beschäftigungswirkung und Stärkung des Finanzstandorts Deutschland
  • Beitrag zur Finanzierung der digitalen und ökologischen Transformation
Die folgenden Punkte zeigen im Detail auf, welche Themen wir diskutieren und welche Lösungen wir anregen wollen:

 

1. Gewerbesteuer

Vermeidung von gewerbesteuerlicher Mehrbelastung in § 19 Abs. 3 GewStDVO. Bisher sind nur Verbriefungen von Krediten befreit, die Befreiung sollte auf alle Verbriefungen, insbesondere Leasing und Forderungen aus Lieferung und Leistung, ausgedehnt werden.

2. Deutsche Verbriefungszweckgesellschaft

Schaffen einer GmbH als Verbriefungs-GmbH, die zwar den allgemeinen Regeln des GmbHG, InsO, HGB etc. unterworfen ist, aber in der Satzung bestimmen kann, eine "Verbriefungsgesellschaft" gemäß Verbriefungsverordnung zu sein und damit einem speziellen Regime unterstellt wird, das in spezifischen Bereichen Sonderregelungen trifft. Letztere umfassen insbesondere, dass die Vermögensgegenstände einer solchen Verbriefungs-GmbH in "Compartments" gehalten werden, die voneinander rechtlich und insolvenzrechtlich getrennt sind.

3. True Sale

Ausdrücklich gesetzlich regeln, dass ein Forderungsverkauf nach Maßgabe der Verbriefungsverordnung immer (i) sowohl zivilrechtlich (§§ 433, 398 BGB) als auch (ii) insolvenzrechtlich ein "true sale" ist (d.h. dass die Verbriefungszweckgesellschaft in der Insolvenz des Originators unabhängig von der Assetklasse stets Aussonderung nach § 47 InsO bzw. Ersatzaussonderung nach § 48 InsO verlangen kann).

4. Start-up Finanzierung/Lizenzverträgen

Gesetzlich regeln, dass Dauerschuldverhältnisse nicht beendet werden können und § 103 InsO keine Anwendung findet, wenn die Forderungen im Wege der Verbriefung an eine V-GmbH abgetreten sind. Dies gilt insbesondere bei Lizenzverträgen, um bestehende Wettbewerbsnachteile für deutsche Tech Start-Ups zu beseitigen.

5. Gesundheitssektor/Datenschutz

Gesetzliche Regelung, die es erlaubt, dass unter dem Gesichtspunkt Patientengeheimnis und Sozialgeheimnis auch außerhalb des SGB V Daten an einen Forderungskäufer bzw. an eine Verbriefungszweckgesellschaft weitergegeben werden können. Hiermit wird es Leistungserbringern im Gesundheitswesen möglich, sich über Verbriefungen zu finanzieren.

6. Inkassolizenz

Erweiterung der Freistellung in § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), dass das Einziehen von Forderungen durch eine Verbriefungszweckgesellschaft oder einen von ihr beauftragten Dritten keiner Inkassolizenz nach RDG bedarf.

7. Datenschutz

Gesetzliche Regelung analog PfandbriefG, dass die Weitergabe von persönlichen Daten an eine Verbriefungszweckgesellschaft zulässig ist.

Darüber hinaus werden einige weitere verbundene Anpassungen vorgeschlagen u.a. zu den Themen Umsatzsteuer, DAC6, Abtretungsverbote, Sicherheiten, AGB-Recht, Bewertung von Anleiheverbindlichkeiten in Verbriefungen, Verbriefung von Kontokorrentkrediten, insolvenzfeste Treuhandlösungen, wirtschaftlich Berechtigte, Berichtspflichten unter der CSRD sowie die Spezialregelung zur Erleichterung der Übertragbarkeit von nach der EU-Verbriefungsverordnung verbrieften Geldforderungen.

Sie haben noch Fragen zum Verbriefungsrahmenwerk?

Bei näherem Interesse sprechen Sie uns gerne an?

Jan-Peter Hülbert

Geschäftsführer

Dr. habil. Christian Fahrholz

Direktor