Eine Verbriefungstransaktion beginnt, indem eine Bank ein geeignetes Portfolio von Krediten auswählt, das sie verbriefen will. Bei den Krediten kann es sich bspw. um Wohnungsbaukredite, um Darlehen an Mittelständler oder um Konsumentenkredie handeln. Das Portfolio, das mehrere hundert oder tausend Kredite umfassen kann, wird dann an eine insolvenzferne Einzweckgesellschaft, ein sog. Special Purpose Vehicle (SPV), verkauft, das speziell für diese Transaktion gegründet wurde. Die Bank bzw. der Verkäufer des Portfolios wird als Originator bezeichnet. Das SPV, das über keine eigenen Mittel verfügt und den Kauf des Kreditportfolios finanzieren muss, emittiert Wertpapiere am Kapitalmarkt, die als Asset Backed Securities (ABS, forderungsunterlegte Wertpapiere) bezeichnet werden. Aus dem Emissionserlös dieser Wertpapierbegebung bezahlt das SPV den Portfoliokauf. Die Investoren werden vom SPV mit den Zahlungsansprüchen aus den erworbenen Krediten besichert. Im Englischen werden Forderungen als "Assets" bezeichnet, woraus sich auch der Name "Asset Backed Securities" ergibt was man ins Deutsche etwa mit "ausschließlich mit Forderungen besicherte Wertpapiere" übersetzen müsste. Investoren erwerben damit die verbrieften Forderungen nicht direkt, sondern nur indirekt über die vom SPV ausgegebenen Wertpapiere.
Die Ansprüche, die die Investoren mit dem Kauf der ABS erwerben, richten sich ausschließlich gegen das verbriefte Kreditportfolio, das das SPV gekauft hat. Der Investor erwirbt hingegen keine Ansprüche gegen den verkaufenden Originator selbst. Hieraus lässt sich auch der Name der ausgegebenen Wertpapiere, der Asset Backed Securities erklären: Die Forderungen der Investoren sind lediglich "asset backed", nicht "originator backed". Investoren finanzieren die verbrieften Aktiva, nicht aber das Gesamtgeschäft des Originators. Der Investor geht somit kein Risiko gegenüber dem Originator ein. Im Gegenzug ist der Originator jedoch ebenfalls nicht verpflichtet einzuspringen, falls Forderungen in dem von ihm verkauften Pool ausfallen; die Forderungen der Investoren werden ausschließlich durch die eingehenden Zahlungen aus den verbrieften Krediten bedient. Dies ist ein wesentliches Unterscheidungskriterium gegenüber anderen Finanzierungsprodukten wie bspw. Anleihen, bei denen die Inhaber einen zusätzlichen Anspruch auf die Befriedigung ihrer Forderungen aus dem allgemeinen Vermögen der emittierenden Institution haben.
Für den Endkreditnehmer hat eine Verbriefung keine Auswirkungen auf die Kreditsachbearbeitung. Die Kundenbeziehung zur Bank wird durch die Verbriefung normalerweise nicht verändert.
Deutsche Verbriefungen von Bankkrediten waren – auch bereits bevor entsprechende gesetzliche Regelungen 2011 eingeführt wurden – immer sogenannte Balancesheet-Verbriefungen, d.h. der ganze Prozess der Kreditvergabe und –bearbeitung unterschied sich nicht von den Krediten, die die Bank im Rahmen ihres ganz normalen Geschäftsbetriebs vergab.
Special Purpose Vehicles (SPVs) – zum Beispiel eine GmbH bei Verbriefungen in Deutschland – nehmen eine Intermediärsfunktion zwischen Banken und Investoren ein und werden üblicherweise nur für eine einzelne Transaktion gegründet. Das SPV soll sicherstellen, dass die verbrieften Kredite von der verkaufenden Bank rechtlich und wirtschaftlich separiert werden. Sollte die verkaufende Bank insolvent werden, haben die Gläubiger der Bank keinen Zugriff auf die verbrieften Kredite im SPV. Der Kreditpool, der verbrieft wurde, bedient weiterhin die Forderungen der Investoren, die somit vor der Insolvenz der Bank geschützt sind. SPVs sind daher möglichst konkursfern ausgestaltet
Die emittierten ABS zeichnen sich u.a. durch folgende Charakteristika aus