Weitgehende Sicherung gegen Konkursrisiken

Eine der Anforderungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft ist die so genannte Insolvenzferne.

Insolvenzferne ist ein durch Ratingagenturen festgelegter Begriff. Danach ist eine Zweckgesellschaft so auszugestalten, dass eine Insolvenz unwahrscheinlich ist. Die Zweckgesellschaft benötigt kein eigenes Rating.

Bei der Zweckgesellschaft handelt es sich vornehmlich um eine Einzweckgesellschaft.

Ihre Geschäftstätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf den Ankauf von Forderungen und deren Refinanzierung durch Begebung von ABS. Die Zweckgesellschaft (SPV) verfügt über keine eigenen Mitarbeiter. Überdies wird ausgeschlossen, dass das SPV durch andere Aktivitäten Geschäftsrisiken eingehen kann. Durch die Insolvenzferne soll sichergestellt werden, dass die von der Gesellschaft erworbenen Forderungen uneingeschränkt für die Bedienung der Ansprüche der Investoren zur Verfügung stehen.