Aktuelle Novellierungen
Hier stellen wir Ihnen aktuelle Novellierungen mit Ausstrahlungswirkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen deutscher Verbriefungen vor:
Synopse zum Diskussionsentwurf zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Über den folgenden Link können Sie eine Synopse von HENGELER MUELLER zum Diskussionsentwurf zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie öffnen. Hier werden die verbriefungsrelevanten Bestimmungen spaltenförmig gegenübergestellt: Der aktuelle Diskussionsentwurf für ein Gesetz, die Begründung des Diskussionsentwurfes sowie die EU-rechtliche Vorgabe.
Änderung der Capital Requirements Directive und Auswirkungen auf Verbriefungen
Der Europarat hat jüngst eine Anordnung zur Novellierung der Capital Requirements Directice erlassen. In einem Client Briefing hat Clifford Chance die geänderten Vorschriften des neuen Artikels 122 a zusammengefasst, in dem vielfältige neue Anforderungen für Verbriefungen eingeführt werden. Die vollständige Veröffentlichung von Clifford Chance können Sie auf der entsprechenden TSI-Partnerseite einsehen.
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Neues Schuldverschreibungsrecht
Der Bundestag hat ein neues Schuldverschreibungsrecht verabschiedet, dass auch Auswirkungen auf die Verbriefungsmärkte haben wird. Das Gesetz (in deutsch und englisch) und weitere Details zum neuen Recht einschließlich eines FAQ-Katalogs können Sie den Veröffentlichungen von Linklaters über die entsprechende TSI-Partnerseite entnehmen.
Capital Requirements Directive
MEPs have backed new rules to rebuild trust in Europe's battered banks through better financial supervision and risk management. The Capital Requirements Directive also contains rules that govern how financially exposed a bank can become. The proposed new rules should swiftly become EU law as they have the approval of governments.
Interview with the Austrian Christian Democrat MEP Othmar Karas who steered the measures through the EP:
Credit requirements directives: Directives 2006/48/EC and 2006/49/EC:
Stärkung der europaweiten Konsortialfinanzierung mit Hilfe der Finanzierungsregister durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts am 26. März 2009 wird ein ganzes Paket an Neuerungen in verschiedene Finanzmarktgesetze eingebracht. Neben den besonders umfangreichen Neuerungen im Pfandbriefgesetz, wird unter anderen das Kreditwesengesetz („KWG“) geändert und um neue Tatbestände im Rahmen der Regelungen zum Refinanzierungsregister ergänzt. Im Zuge dieser Gesetzesänderung werden ebenfalls einige der im Jahre 2005 in das KWG eingefügten Bestimmungen zum Refinanzierungsregister erweitert, um deutschen Kreditinstituten zu ermöglichen, durch Nutzung des Refinanzierungsregister ihre internationale Marktposition weiter auszubauen und dem englischen Trust-Recht eine Alternative unter deutschem Aufsichtsrecht gegenüberzustellen.
Den vollständigen Report von Mayer Brown finden Sie hier:
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet
Der Bundestag hat am 26. März 2009 das BilMoG beschlossen. Der Bundesrat hat am 3. April 2009 zugestimmt. Durch das BilMoG ergeben sich weitreichende Änderungen der Ansatz- und Bewertungsvorschriften und zahlreiche neue Anhangangaben, die ab dem 1. Januar 2010 angewendet werden müssen.
Eine aktuelle Kommentierung von Pricewaterhouse Coopers zur Novellierung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes finden Sie hier:
Bundestag verabschiedet Novelle des Pfandbriefgesetzes in erster Lesung; erleichterte Refinanzierungsmöglichkeiten für Außerdeckungsteile von Grundpfandrechten durch True Sale
Der Bundestag hat am 12. Februar 2009 in erster Lesung das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts in der beigefügten Entwurfsfassung verabschiedet. Neben der Einführung des Flugzeugpfandbriefs schafft die gesetzliche Neuregelung nun erstmals die rechtssichere Möglichkeit, Außerdeckungsteile von Grundpfandrechten für die Refinanzierung im Wege von True Sale-Transaktionen zu verwenden. Die Neufassung (§ 5 Abs. 1 a PfandBG-E) stellt sicher, dass derartige Außerdeckungsteile zugunsten übertragungsberechtigter Gläubiger in das Refinanzierungsregister der Pfandbriefbank eingetragen werden können, ohne dass schon zu Beginn der Transaktion eine mit hohen Kosten verbundene Teilung der betreffenden Grundpfandrechte erforderlich wird. Im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank ist der Sachwalter weiterhin zur Verwaltung und Verwertung derartiger Außerdeckungsteile berechtigt, sofern nicht die übertragungsberechtigten Gläubiger (im Falle einer Verbriefung die Zweckgesellschaft) die Teilung der betreffenden Grundpfandrechte und die Aussonderung der Außerdeckungsteile verlangen (§ 30 Abs. 3 und Abs. 6 PfandBG-E). Im Falle der Verwertung durch den Sachwalter darf dieser angemessene Verwaltungskosten von dem Erlös abziehen. Die Zweckgesellschaft treffen im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank somit entweder diese Verwertungskosten oder die Kosten der Teilung der Grundschulden. Es ist damit zu rechnen, dass die Ratingagenturen die Bildung von Reserven für derartige Verwaltungskosten bzw. für die Kosten der Teilungen verlangen werden.
Die noch erforderliche Zustimmung des Bundesrats wird für den 6. März 2009 erwartet.
Eine aktuelle Kommentierung von Clifford Chance zur Novellierung des Pfandbriefgesetzes finden Sie hier:
