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Verbriefungstransaktionen als EZB-Collateral

Die Entwicklung auf den Finanzmärkten seit Mitte 2007 zeigt, dass ABS-Transaktionen im Hinblick auf EZB Repos eine wichtige Rolle spielen. In vielen europäischen Ländern haben Asset Backed Securities in hohem Maße dazu beigetragen, die Refinanzierung von Banken zu gewährleisten.

Bei der EZB sind Verbriefungspapiere, welche den Anforderungen an die Notenbankfähigkeit genügen, grundsätzlich eingeschlossen, wenn sie die folgenden Zulassungskriterien erfüllen:

  • Der Schuldtitel darf keine Nachrangigkeit aufweisen. Bei Asset Backed Securities ist demzufolge nur die höchstrangige Senior-Tranche der Transaktion notenbankfähig.
  • Die Schuldtitel müssen eine minimale Bonität von A- aufweisen. ABS-Papiere, die am oder nach dem 1. März 2009 emittiert werden, müssen ein AAA-Rating verfügen.
  • Das Rating des ABS-Papiers muss in einem ausführlichen Pre-Sale oder New Issue Report erläutert und vierteljährlich überprüft werden.
  • Die Handelbarkeit und die Übertragbarkeit der Schuldtitel im Eurosystem muss sichergestellt werden.
  • Der Emittent der ABS-Papiere muss im EWR (bzw. G-10) ansässig sein und es dürfen keine zu engen Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und dem Emittenten / Schuldner / Garant bestehen. Von einer engen Verbindung wird ausgegangen, wenn eine direkte oder indirekte Kapitalbeteiligung von mindestens 20 % vorliegt.
  • Im Rahmen einer True-Sale-Verbriefung muss eine insolvenzfeste Übertragung der Vermögenswerte auf den Emittenten stattgefunden haben. Die Besicherung durch Forderungen in Form von Kreditderivaten bleibt ausgeschlossen.
  • Ab dem 1. März 2009 beträgt der Bewertungsabschlag für ABS-Papiere die Summe aus 12 % und 5 % auf den um 12 % reduzierten Nennbetrag bei ABS-Papieren, bei denen kein Marktwert festgestellt wurde (d.h. insgesamt 16,4 %). Die am 28. Juli 2010 von der EZB veröffentlichte Änderung der EZB-Leitlinie hat zur Folge, dass der Haircut von ABS Papieren ohne Marktwert ab dem 1. Januar 2011 von bislang 16,4 % auf zukünftig 20,2 % (Bewertungsabschlag = 16 % und 5 % auf den um 16 % reduzierten Nennbetrag, d.h. in Summe 20,2 %) ansteigen wird.
  • Die einreichende Bank darf nicht Hedge-Counterparty des Emittenten für einen Währungsswap sein.
  • Die einreichende Bank darf dem Emittenten keine Liquiditätslinie in einer Höhe von über 20 % des Nominalwertes der ABS-Papiere stellen.
  • ABS-Papiere, die durch einen Pool von anderen ABS-Papieren unterlegt sind, werden spätestens ab dem 1. März 2010 nicht mehr als Sicherheit anerkannt.

Am 20. November 2009 hat die EZB zudem beschlossen, dass zukünftig zwei Ratings ("Second-Best-Regel") zur Verfügung stehen müssen. In der Presseerklärung der EZB heißt es dazu:

"The Eurosystem will require at least two ratings from an accepted external credit assessment institution for all ABSs issued as of 1 March 2010. In determining the eligibility of these ABSs, the Eurosystem will apply the "second-best" rule, meaning that not only the best, but also the second-best available rating must comply with the minimum threshold applicable to ABSs (see the press release of 20 January 2009). As of 1 March 2011, the second-best rule and the requirement to have at least two ratings will be applied to all ABSs, regardless of their date of issue."

Die EZB hat am 16. Dezember 2010 bekanntgegeben, dass zukünftig sogenannte Loan-Level-Daten, also Detaildaten auf Einzelkreditebene, bereitgestellt werden müssen. In einem ersten Schritt ist hiervon die Assetklasse RMBS betroffen. Weitere Datenanforderungen für die Assetklassen CMBS und SME sind am 29. April 2011 veröffentlicht worden.

Am 1. April 2011 hat die EZB die Marktteilnehmer dazu aufgerufen, ein ABS Data Warehouse aufzubauen.

Um die Kreditvergabe durch Banken zu fördern und die Liquiditätslage im europäischen Geldmarkt zu verbessern, hat die EZB am 8. Dezember 2011 u.a. beschlossen, die Verwendbarkeit von ABS-Anleihen als Collateral bei Repo-Transaktionen durch Lockerung der erforderlichen Ratinganforderungen zu erleichtern. Das erforderliche Mindest-Rating wurde nun auf „Single A“-Niveau zum Emissionszeitpunkt herabgesetzt, welches jedoch auch während der Laufzeit – wie bisher – nicht unterschritten werden darf. Allerdings gilt diese Lockerung nur für „reinrassige“ RMBS- und SME-Emissionen, d.h. in den Pools dürfen ausschließlich nur Hypothekenkredite oder Kredite an KMUs verbrieft sein. Diese dürfen zudem bei Emission nicht schon leistungsgestört gewesen sein. Ferner sind syndizierte Darlehen und Übernahmefinanzierungen („leveraged loans“) ausgeschlossen. Eine weitere Einschränkung besteht dahingehend, dass die einreichende Bank in der hinterlegten Transaktion nicht als Zinsswap-Kontrahent involviert sein darf. Ferner müssen in der Dokumentation Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung des Servicings vorgesehen sein. Im Übrigen sind alle bisherigen bzw. sonstigen Anforderungen an Verbriefungen als EZB-Collateral zu erfüllen.

Wesentliche Informationen zu diesem Thema finden Sie unter den rechts aufgeführten Links:

  • Zur Einführung einen Kurzüberblick über die Zulassungskriterien für notenbankfähige Sicherheiten.
  • Detaillierte Informationen zu einzelnen Zulassungskriterien finden Sie in Kapitel 6 der Publikation "Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems".
  • Die marktfähigen Sicherheiten, die die Notenbankfähigkeitskriterien erfüllen, werden von der EZB täglich in einem Verzeichnis veröffentlicht.
  • Den Wortlaut der Pressemitteilung vom 4. September 2008 "Biennial review of the risk control measures in Eurosystem credit operations".
  • Den Wortlaut der Pressemeldung vom 20. Januar 2009 "Adjustment of risk control measures for newly issued asset-backed securities and for uncovered bank bonds".
  • PwC Newsletter vom 21. Januar 2009: "EZB verschärft Anforderungen an ABS-Papiere".
  • Pressemitteilung der EZB vom 20. November 2009 "ECB amends rating requirements for asset-backed securities in Eurosystem credit operations"
  • In der Research-Publikation ABS & Structured Credits der DZ BANK AG wird die Einführung der sogenannten "Second-Best-Regel" für ABS-Repos durch die EZB umfassend erläutert
  • Das Client Briefing "ECB increases haircuts" vom August 2010 geht auf die Ankündigung der EZB vom 28. Juli 2010 ein, ab dem 1. Januar 2011 Bewertungsabschläge (haircuts) bei (marktfähigen und nicht marktfähigen) Sicherheiten für Eurosystem-Transaktionen zu erhöhen und das System der Anwendung solcher haircuts zu verändern.
  • Pressemitteilung der EZB vom 16. Dezember 2010 "ECB introduces ABS loan-by-loan information requirements in the Eurosystem collateral framework"
  • ABS Loan Level Initiative der EZB
  • RMBS Datentemplate der EZB
  • CMBS Datenanforderungen der EZB
  • SME Datenanforderungen der EZB
  • Aufruf der EZB zum Aufbau eines ABS Data Warehouse
  • Pressemitteilung der EZB vom 8. Dezember 2011 "ECB announces measures to support bank lending and money market activity"