BaFin und Deutsche Bundesbank
Nachfolgend geben wir Ihnen einige Informationsquellen, denen Sie bestimmte Angaben zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Verbriefungen entnehmen können.
Zudem wird auf die Anlagebestimmungen für Investoren in ABS (z.B. Versicherungen, Bausparkassen, Pensionsfonds, Sozialversicherungsträger, Investmentgesellschaften) Bezug genommen.
BaFin und Deutsche Bundesbank
Zuständig für die Durchführung der Bankenaufsicht in Deutschland sind die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank. Die BaFin bietet im Internet eine Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen. Die Deutsche Bundesbank bietet neben den Meldevordrucken und Erläuterungen gleichfalls eine Dokumentation.
Wesentliche Quellen neben Grundsatz I und Groß- und Millionenkreditverordnung:
- Rundschreiben 04/97 bzgl. True Sale Verbriefung
- Rundschreiben 06/97 bzgl. Repackaging
- Rundschreiben 13/98 bzgl. Verbriefung revolvierender Forderungen
- Rundschreiben 10/99 bzgl. Behandlung von Kreditderivaten beim Grundsatz 1
Des Weiteren gibt es diverse veröffentlichte Einzelfallentscheidungen, die jeweils über die Homepage der BaFin abzufragen sind.
Die wesentlichen regulatorischen Bedingungen für eine Veräußerung von Kundenforderungen im Rahmen von ABS-Transaktionen durch deutsche Kreditinstitute sind in dem Rundschreiben 04/97 des BaFin niedergelegt, bsp. Aussagen zur Forderungsauswahl sowie Anforderungen zur Wahrung des Bankgeheimnisses bei einer Verbriefung von Kundenforderungen (hier legt das BaFin detailliert dar, unter welchen Bedingungen die Abtretung von Forderungen an eine Zweckgesellschaft im Zuge einer Forderungsverbriefung mit dem Bankgeheimnis vereinbar ist). Des Weiteren bestimmt das BaFin im Rundschreiben, dass Kreditinstitute dem Amt und der Deutschen Bundesbank alle Verträge, Emissionsbedingungen und Informationsmemoranden einer True Sale Verbriefung vorzulegen haben und der Abschlussprüfer im Rahmen seines jährlichen Berichts über eventuelle Portfolioverschlechterungen des Kreditinstituts berichten muss.
Solvabilitätsverordnung
Die Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung – SolvV) vom 14.12.2006 wurde am 20.12.2006 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2006 Teil I Nr. 61, S. 2926 ff.) veröffentlicht und trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Online Zugriff erhalten Sie beispielsweise im Internet unter "Bundesgesetzblatt Online". Die Verordnung enthält einen ausführlichen Teil zu "Verbriefungen". TSI hatte im Vorfeld hierzu zusammen mit dem Zentralen Kreditausschuss ausführlich kommentiert und gemeinsam mit der Verbriefungsindustrie, Wirtschaftsprüfern und Aufsicht in einer großen Fachveranstaltungen das Thema behandelt.
Refinanzierungsregisterverordnung
Vor der Einführung der neuen Refinanzierungsregister in Deutschland war die vollständige Übertragung der Vermögensgegenstände und Sicherheiten erforderlich, was insbesondere bei der Eintragung von Buchgrundschulden mit erheblichem Zeit-, Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden war. Das neue Gesetz, das am 19. September 2005 in Kraft trat und die §§ 22 a–22 o KWG umfasst, beinhaltet die Gewährleistung eines entsprechenden Schutzes im Falle einer Insolvenz. Es wird damit geregelt, dass der jeweiligen übertragungsberechtigten Zweckgesellschaft, bei Eintragung der verbrieften Aktiva und Sicherheiten in das Refinanzierungsregister, ein "insolvenzfester" Zugriff auf die Vermögensgegenstände und Sicherheiten beim Verkäufer möglich ist. Das Refinanzierungsregister wird vom Verkäufer geführt und von einem Verwalter beaufsichtigt, der von der BaFin ernannt wird. Die Details regelt eine "Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters" (Refinanzierungsregisterverordnung), die am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Statistik über Verbriefungszweckgesellschaften
Auf Grundlage der Verordnung Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 hinsichtlich der Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, wurde am 4. Februar 2009 die Anordnung einer Statistik über Verbriefungszweckgesellschaften (Mitteilung Nr. 8002/2009) durch die Deutsche Bundesbank erlassen.
Am 15. Oktober 2009 hat die Deutsche Bundesbank auf dieser Basis eine Richtlinie zur Statistik über Verbriefungszweckgesellschaften veröffentlicht. Nach dieser müssen - ab dem 31. Dezember 2009 und danach - vierteljährlich zum Quartalsultimo (Meldetermin) alle in Deutschland ansässigen Verbriefungs-SPV (bei Mehrzweckverbriefungsprogrammen separat für jede einzelne Verbriefungstransaktion) eine umfangreiche statistische Meldung zu den am Meldetermin gehaltenen Aktiva und Passiva erstellen (sog. FVC-Meldung). Die neuen Meldepflichten von SPV gelten für alle Verbriefungen (traditionelle und synthetische Verbriefungen nach der Definition in Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG sowie sonstige Verbriefungen, die keine traditionellen oder synthetischen Verbriefungen sind), unabhängig davon, wann sie aufgesetzt wurden.
In einem Newsletter hat PwC die neuen Meldepflichten für Verbriefungstransaktionen zusammengefasst. Diese Publikation und alle weiteren Informationen zum Thema können Sie über die nachfolgenden Links einsehen:
Neue Meldepflichten für SPVs - PwC Structured Finance Newsletter
Richtlinien zur Statistik über Verbriefungszweckgesellschaften (Endversion vom 15.10.2009)
Verordnung Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank (deutsch)
Verordnung Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank (englisch)
Anordnung einer Statistik über Verbriefungszweckgesellschaften (Mitteilung Nr. 8002/2009)
Internetseite der Deutschen Bundesbank, Bereich Meldewesen -> Bankenstatistik
Neue EZB Website über Verbriefungsstatisk
Anlagebestimmungen für Investoren in ABS
Wesentliche rechtliche Quellen dazu sind:
Versicherungen
Bausparkassen
- Schreiben der BaFin vom 2.2.2005
Pensionsfonds
Sozialversicherungsträger
- Sozialgesetzbuch (SGB – IV. Buch), hier: insbesondere § 83 (Anlegung der Rücklagen) des SGB (IV. Buch); Weitere Informationen dazu können der Homepage des Bundesversicherungsamt entnommen werden
- Versorgungsrücklagen des Bundes, hier: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (VersRücklG)/analoge Gesetze haben die verschiedenen Länder
Investmentgesellschaften/KAG's
- Investmentgesetz, hier: die Erläuterung des § 48 wo unter dem Begriff "Geldmarktinstrumente" auch ABS mitbehandelt werden/zu finden in der Gesetzesbegründung
