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Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen

Das Ziel von Versicherungsverbriefungen ist es, die aufsichtsrechtlich bedingten Eigenkapitalunterlegungen bzw. die versicherungstechnischen Rückstellungen zu verringern. Die Aufsicht verlangt von den Versicherungen eine transparente Darstellung der Transaktion, aus der das Ausmaß des Risikotransfers hervorgeht. Für die Anerkennung der regulatorischen Kapitalentlastung setzt die Aufsicht voraus, dass der Risikotransfer durch einen Rückversicherungsvertrag gewährleistet ist. Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft kann in Zukunft Vertragspartei eines solchen Rückversicherungsvertrags sein. Sie ist dann praktisch die Verbindung des Originators mit dem Kapitalmarkt.

Die EG-Rückversicherungsrichtlinie (2005/68/EG vom 16.11.05) führt Versicherungs-Zweckgesellschaften erstmals auf. Im deutschen Recht befasst sich der §121g der VAG-Novelle, die ab 22. Mai 2007 Gesetzeskraft hat, mit Versicherungs-Zweckgesellschaften.

Der Prozess der Umsetzung zeigt, dass der Staat und die Versicherungsaufsicht bereit sind, die Verbriefung als Instrument des Risiko- und Kapitalmanagements ebenso anzuerkennen, wie es auf Bankenseite bereits der Fall ist. Ob deutsche Versicherungs-Zweckgesellschaften zum Erfolg werden, ist hauptsächlich von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an diese Special Purpose Vehicle (SPV) und deren steuerrechtlichen Rahmenbedingungen – die noch fehlen – abhängig.

Die Einführung von Solvency II, einem EU-Kommissionsprojekt zur Festlegung neuer Solvabilitätsvorschriften bei der finanziellen Ausstattung von Versicherungsunternehmen, steht bevor; die Umsetzung in nationales Recht wird voraussichtlich im Zeitraum 2008–2010 stattfinden. Wie bei Basel II wird ein 3-Säulen-Ansatz verfolgt, anders als bei der Bankenbranche stehen aber weniger die Einzelrisiken, als vielmehr ein ganzheitliches System zur Gesamtsolvabilität im Zentrum.