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Abgrenzung ABS zu Pfandbrief

ABS und Pfandbriefe unterscheiden sich in wesentlichen Merkmalen. Während der Pfandbrief das Marktsegment von Immobilienfinanzierungen (bis 60% Beleihungswert und Staatskredite) abdeckt, kann ABS entweder den vollen Marktwert oder die komplementären 40% eines Assets, das zu 60% bereits über einen Pfandbrief refinanziert wird, abdecken.

Pfandbriefe sind durch Forderungen besichert, die sich gesetzlich festgelegt für sogenannte Deckungsstöcke eignen. Die Forderungen bleiben in der Bilanz der Pfandbriefemittentin, d. h. der entsprechenden Bank. Die Rückzahlung und der Zinsdienst auf die umlaufenden Pfandbriefe „schuldet“ die Emittentin der Pfandbriefe. Nur im Insolvenzfall der Emittentin werden die Pfandbriefinvestoren aus den „zur Besicherung“ der Pfandbriefe gebildeten Deckungsstöcken befriedigt, die in der Regel eine von den Ratingagenturen geforderte Überdeckung von etwa 15 – 30 % aufweisen, d.h.  das Kreditrisiko bleibt aber weiterhin bei der emittierenden Bank. 

Die Zusammensetzung der unterliegenden Kredite kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verändert werden. Mittlerweile gibt es in fast allen EU-Ländern gedeckte Schuldverschreibungen, die gesetzlich definiert wurden und funktional dem deutschen Pfandbrief ähnlich sind.  Diese Covered Bonds erfüllen die Vorgaben, die im Rahmen von Solvency II und Basel III besondere Begünstigungen erfahren.

Der Pfandbrief hebt sich von anderen Covered Bonds vor allem dadurch ab, dass seine Grundlagen gesetzlich (nicht lediglich vertraglich) geregelt sind, dass das Pfandbriefgeschäft der Pfandbriefbanken einer besonderen Aufsicht unterliegt und dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch die Wertermittlung für die Immobilien, Schiffe und Flugzeuge, die als Sicherheit für die ausgelegten Darlehen dienen, genau geregelt hat.

Über den folgenden Link können Sie eine Übersicht über die Strukturmerkmale der wichtigsten Covered-Bond-Gesetzgebungen einsehen:

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